ZRV-Zahl: 774192912
Stand: 2. März 2022
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen TC Gutenberg (TC steht für Tennisclub).
- Er hat seinen Sitz in 8160 Gutenberg-Stenzengreith.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung und
Verbreitung des Tennissports. Den Mitgliedern wird die Möglichkeit geboten auf den Tennisplätzen
des Vereins mit anderen Vereinsmitgliedern, oder vereinsfremden Personen den Tennissport auszuüben.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. (2) und (3) angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen:
- Bereitstellen der Tennisplätze in einem gepflegten und gewarteten Zustand.
- Durchführung von Sportveranstaltungen wie z.B. Vereinsmeisterschaften.
- Durchführung von Tenniskursen für Kinder und Jugendliche.
- Zur Verfügung stellen der Tennisplätze für Trainings mit externen Trainern.
- Teilnahme an Vergleichskämpfen mit anderen Vereinen.
- Abhalten von Versammlungen und Vereinsveranstaltungen.
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Erhebung von Mitgliedsbeiträgen.
- Subventionen und Förderungen.
- Einnahmen durch Werbung und Sponsoring.
- Spenden und sonstige Zuwendungen.
- Einnahmen durch Vereinsveranstaltungen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinstätigkeit beteiligen.
- Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Ruhebeitrags fördern.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften
durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
- Ein freiwilliger Austritt kann jederzeit erfolgen. Es muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter
Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im
Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen
grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens
verfügt werden.
- In allen Fällen erfolgt keine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrags.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen
des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung
des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen
verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier
Wochen zu geben.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren.
Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
- Spielbetrieb für Mitglieder
- Spielberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder, die termingerecht ihren Jahresbeitrag bezahlt haben.
- Auf dem Tennisplatz ist entsprechende Tenniskleidung zu tragen. Tennisschuhe sind verpflichtend zu tragen.
Herkömmliche Turnschuhe sind nicht gestattet.
- Vor dem Ende der Spielzeit ist genügend Zeit für die Platzpflege einzurechnen. Der Platz ist abzuziehen
und bei Trockenheit zu bewässern. Im Anschluss zur Bewässerung sind die Wasserhähne gänzlich zu schließen
und es ist darauf zu achten, dass die Schläuche nicht geknickt sind.
- Die Platzreservierung erfolgt durch das Online-Reservierungssystem.
- Wird auf einem Platz trotz Reservierung nicht gespielt, ist der reservierte Platz 5 Minuten nach Beginn
der Stunde frei bespielbar. Ein etwaiges späteres Eintreffen kann nicht mehr berücksichtig werden.
- Etwaige Beschädigungen an der Tennisanlage sind unverzüglich dem Platzwart oder einem Vorstandsmitglied
zu melden.
- Spielbetrieb für Gastspieler
- Die Regeln, welche für Mitglieder gelten, sind auch für Gäste gültig.
- Nichtmitglieder können bis auf Widerruf zum festgesetzten Stundentarif spielen.
Die Platzreservierung erfolgt durch den Vereinsvorstand und das Online-Reservierungssystem oder
durch den Platzwart/die Platzwartin.
- Die Gaststunde ist im Voraus bei einem Vorstandsmitglied oder dem Platzwart/der Platzwartin zu bezahlen.
- Mitglieder sind berechtigt, mit Nichtmitgliedern zu spielen. In diesem Fall ist das Mitglied für die
Bezahlung der Platzmiete verantwortlich.
- Den Anweisungen des Platzwartes/der Platzwartin ist Folge zu leisten. Er/sie allein entscheidet, ob Plätze bespielbar
sind oder nicht.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
- die Generalversammlung (§§ 9 und 10),
- der Vorstand (§§ 11 bis 13),
- die Rechnungsprüfer (§ 14) und
- das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche
Generalversammlung findet einmal im Jahr statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
- Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
- schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
- Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
- Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2
dritter Satz dieser Statuten),
- Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder
mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein
bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe
der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c),
durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator
(Abs. 2 lit. e).
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim
Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
- Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied, ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, hat eine Stimme. Die
Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung
ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder
der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung
sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
- Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und
für außerordentliche Mitglieder;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus
- Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in,
- Schriftführer/in und Stellvertreter/in,
- Kassier/in und Stellvertreter/in,
- Jugendwart/in
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren,
wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit
aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig
sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines
Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 3 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer
Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar
lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte
von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r
verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem
Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds
durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die
Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist
an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der
Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm
kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der
Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1
und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften
Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins./li>
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt
den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin,
in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der
Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen
Vorstandsmitglieds.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen,
können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Vereinsorgan.
- Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
- Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin
oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
- Der/die Jugendwart/Jugendwartin ist hauptverantwortlich für die Jugendarbeit im Verein. Hierzu zählt die Organisation
- von Trainingsmöglichkeiten für Vereinsmitglieder
- des Kinderkurses zu Ferienbeginn
§ 14 Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine einmalige Wiederwahl
ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im
Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand
hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen
gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15 Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht
berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den
§§ 577 ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein
Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand
binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts
namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter
binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme
der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder
mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
§ 16 Datenschutz
- Die Bestimmungen über den Datenschutz sind streng einzuhalten.
- Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten
(vollständiger Name, Geburtsdatum, Wohnadresse, Funktion im Verein,…), seine für das Vereinswesen Bedeutung habende
Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung
erfasst werden und innerhalb des Vereines verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information,
Führung der Buchhaltung sowie Zustellung von Informationsmaterial aller Art.
§ 17 Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung
der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt
ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der
Sozialhilfe.